AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 01.05.2023)

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsschluss
(1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern („Kunden“) abschließen. Sämtliche Angebote, Lieferungen und sonstige Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden nur dann Anwendung, wenn wir ihrer Geltung zugestimmt haben. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltslos ausführen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

(3) Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben.

(4) Stellt die Bestellung der Ware durch den Kunden ein verbindliches Vertragsangebot im Sinne des § 145 BGB dar, sind wir zu dessen Annahme innerhalb von drei Wochen nach seinem Zugang bei uns berechtigt. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

(5) Bestellt der Kunde die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
(6) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht ohne unsere Zustimmung zugänglich gemacht werden.
(7) Soweit die Lieferung von Standardsoftware mit vom Vertrag umfasst ist, hat der Besteller das nicht ausschließliche Nutzungsrecht über den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
(8) Im Falle einer nicht von uns zu vertretenden Nichtverfügbarkeit der bestellten Ware infolge der nicht rechtzeitigen oder nicht richtigen Lieferung (inkl. der Lieferung von Mindermengen) durch unseren (Vor-) Lieferanten trotz eines von uns mit dem (Vor-)Lieferanten geschlossenen Liefervertrages über die bestellte Ware behalten wir uns vor, nicht zu liefern. In diesem Fall verpflichten wir uns dazu, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der bestellten Ware zu informieren und bereits vom Kunden erhaltene Gegenleistungen (Zahlungen) unverzüglich zurückzuerstatten.

(9) Ein Rücktritt von der Bestellung kann lediglich gegen Erstattung der von uns bereits aufgewendeten sowie nicht mehr abwendbaren Kosten erfolgen zuzüglich 5% des Gesamtauftragswertes für den entgangenen Gewinn des Auftragnehmers.

(10) Der Gefahrenübergang erfolgt mit der Lieferung.

§ 2 Beratung
(1) Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind Beratungsleistungen nicht Gegenstand des Vertrages. Erfolgte Beratungsleistungen entheben den Kunden nicht von der Verpflichtung einer sach- und fachgemäßen Verarbeitung unserer Produkte.
(2) Erstellen wir im Rahmen einer Planung Simulationen oder Berechnungen, so stellen diese näherungsweisen Schätzungen dar, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(3) In der Beratung zu Fördermöglichkeiten und der Abgabe unserer Fachunternehmererklärung übernehmen wir keine Gewähr dafür, dass die Förderung bewilligt wird oder Fördermittel gleich in welcher Höhe fließen.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Soweit nicht im Einzelfall anders vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen unserer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste. Zu vergüten sind neben der Arbeitszeit und der Materialkosten auch die Arbeitsstunden für die Arbeitsvorbereitung, die Wartezeit, Reisezeit, Fahrtkosten, Kosten für Übernachtung, Auslösung, Überstundenzuschläge, Zuschläge für Nachtarbeit. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“. Versandkosten gehen zu Lasten des Empfängers. Unsere Fachunternehmererklärungen zur Beantragung von Förderungszuschüssen sind gesondert zu vergüten.

(2) Liegt der vereinbarte Liefertermin mehr als vier Monate nach dem Vertragsschluss, sind wir für den Fall einer zum Liefertermin eingetretenen Steigerung von Lohn-, Fracht-, Material- oder sonstiger Fremdkosten, die die Herstellung und/oder den Einkauf der Kaufsache wesentlich gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarung verteuern, zur Preisanpassung berechtigt, es sei denn, wir hätten die Kostensteigerung schuldhaft herbeigeführt. Die Preisanpassung erfolgt nur in dem Umfang der für den konkreten Vertrag eingetretenen Mehrkosten. Unser Preisanpassungsverlangen muss die konkreten Mehrkosten, die uns entstanden sind, benennen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so steht dem Kunden ein Vertragslösungsrecht (Kündigungs- oder Rücktrittsrecht) zu.

(3) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis mit Zugang der Rechnung fällig. Der Abzug von Skonto wird nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung gewährt. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde.

(4) Der Kunde kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder Empfang der Leistung in Verzug.

(5) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind in diesem Fall auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zustellen.

(6) Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(7) Die Annahme von Wechseln und Schecks behalten wir uns vor. Die Annahme von Schecks können wir ablehnen, wenn begründete Zweifel an der Deckung bestehen. Eine Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt immer nur erfüllungshalber und gilt nicht als Barzahlung.

(8) Wir behalten uns das Recht vor, sämtliche Geschäfte über Kreditversicherungen abzusichern und dem Versicherer die erforderlichen Daten des Kunden zu übermitteln.

§ 4 Lieferbedingungen
(1) Auf Wunsch des Kunden beauftragen wir die Anlieferung. Die Lieferung erfolgt auf Risiko und Kosten des Kunden. Dies gilt auch bei Franko-Lieferungen und Anlieferungen durch werkseigene Fahrzeuge. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen vom Lieferer gegen übliche Transportrisiken versichert. Lieferschäden sind in Gegenwart des Lkw-Fahrers vom Empfänger festzustellen und auf dem Lieferschein zu dokumentieren und abzuzeichnen.

(2) Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum unserer Vertragserklärung. Zur Einhaltung einer Frist sind wir nur verpflichtet, wenn der Kunde seine Mitwirkungspflichten (z.B. Übergabe der notwendigen Unterlagen, Einholen behördlicher und sonstiger Genehmigungen und Erklärungen, etc.) erfüllt hat.

(3) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Lieferung und das Abladen am Lieferort gegeben sind. Dies betrifft insbesondere das Vorhandensein eines mit dem Lieferfahrzeug befahrbaren Weges und die

Einholung eventueller erforderlicher behördlicher Genehmigungen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Kunde seine Verpflichtungen nach Satz 1 verletzt, hat der Kunde zu tragen und uns von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. Dies gilt nicht, wenn die Mehrkosten durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht wurden.

(4) Verladematerial, das zur Sicherung der Ladung notwendig ist, bleibt unser Eigentum.

(5) Ist nichts Abweichendes vereinbart, so ist der Kunde zum Abladen am Lieferort verpflichtet. Für hierbei entstehende Schäden haften wir nur im Fall der schuldhaften Pflichtverletzung, insbesondere bei unzureichender Ladungssicherung.

(6) Die Frist gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- und Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten, wenn die Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist mitgeteilt wurde.

(7) Ist die Nichteinhaltung der Frist für die Lieferung nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Einflusses liegen, zurückzuführen, so gilt die Frist als angemessen verlängert.

(8) Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden oder durch Umstände verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so können wir nach Ablauf eines Monats nach Anzeige der Versandbereitschaft Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat verlangen. Das Lagergeld ist auf maximal 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt. Dies gilt nicht, wenn im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes des Kunden höhere Kosten entstehen. Nach Meldung der Versandbereitschaft bzw. Bereitschaft zur Montage hat eine Abnahme der Waren bzw. ein Montagetermin innerhalb von 4 Wochen ab Meldung zu erfolgen.

(9) Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt. Die Annahme der Lieferung kann nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden.

(10) Bei den angegebenen Lieferzeiten handelt es sich um voraussichtliche Lieferzeiten und stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung. Bei Verzögerungen aufgrund der Corona-Pandemie, Lieferketten-Unterbrechung oder sonstiger Lieferverzögerungen seitens Vorlieferanten erfolgt eine angemessene Anpassung. Bei absehbaren Lieferverzögerungen ist Merz GmbH berechtigt, die Lieferung, um die Dauer der Behinderung zuzüglich der erforderlichen Anlaufzeit hinauszuschieben. Bei nicht absehbaren Lieferverzögerungen ist Merz GmbH berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Im Fall des Rücktritts oder Teilrücktritts wird Merz GmbH den Besteller über die Nichtverfügbarkeit der Ware umgehend informieren und ggf. erbrachte Zahlungen unverzüglich zurückerstatten.

(11) Ansprüche aufgrund von Verzug der Lieferung sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

§ 5 Besondere Bedingungen bei Aufstellung und Montage
(1) Ist eine Montage vereinbart, so hat der Kunde auf eigene Kosten

- alle Erd-, Bau-, Mauer-, Elektroinstallations- und sonstige branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,

- die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Stoffe wie Gerüste, Hebezeug und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,

- Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,

- bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessene sanitäre Anlagen,

- Schutzkleidung und Schutzvorrichtung, die in Folge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind zu übernehmen bzw. rechtzeitig zu stellen. Der Kunde hat zum Schutz der in unserem Eigentum und Besitz stehenden Gegenstände sowie der in Eigentum oder Besitz des Montagepersonals stehenden Gegenstände, auf der Baustelle geeignete Maßnahmen zu treffen.

(2) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnliche Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

(3) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfahrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

(4) Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeiten zusätzlich erforderliche Reisen des Liefer- und/oder Montagepersonals zu tragen.

(5) Der Kunde hat uns wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

(6) Sobald wir die Fertigstellung angezeigt haben, ist der Kunde innerhalb von zwei Wochen zur Abnahme verpflichtet. Wird die Abnahme nicht innerhalb der vorgenannten Frist erklärt, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung in Gebrauch genommen worden ist.

(7) Eventuell notwendige statische Prüfungen erfolgen ausschließlich bauseits.

§ 6 Besondere Bedingungen für Reparaturen
(1) Reparaturen im Sinne dieser Vorschrift sind Arbeiten zur Behebung von Schäden an Anlagen oder Teilen von Anlagen, insbesondere Schäden, die die Funktionalität oder die Betriebssicherheit der Anlage betreffen. Ausgenommen sind Nachbesserungsarbeiten für bei Gefahrübergang bestehende Sachmängel, soweit Gewährleistungsansprüche nach § 9 bestehen.

(2) Der Reparaturumfang beschränkt sich auf Schadensursachen in der konkreten Anlage. Nicht umfasst sind insbesondere Schadensursachen außerhalb der Anlage wie beispielsweise Aufstellungsort, Elektrizitätszuleitungen, etc.

(3) Meldet der Kunde bis 48 Stunden vor Reparaturdurchführung eine konkrete Schadensursache, so beschränkt sich unsere Arbeit auf die Behebung dieser konkreten Ursache. Andernfalls werden wir die Schadensursache kostenpflichtig ermitteln. Stellen sich bei Durchführung der Reparatur über die angegebene Schadensursache weitere Schäden oder Schadensursachen heraus, so sind wir zur unmittelbaren Behebung des Schadens oder der Schadensursache berechtigt, sofern die Kosten für die Behebung des weiteren Schadens oder der weiteren Schadensursache 10 % der Kosten für die ursprünglich angegebene Schadensursache nicht übersteigen. Zur Reparatur des weiteren Schadens bzw. der weiteren Schadensursache sind wir nur verpflichtet, wenn wir einen Reparaturauftrag hinsichtlich dieser weiteren Schadensursache oder des weiteren Schadens ausdrücklich angenommen haben. Ist die Reparatur der weiteren Schadensursache oder des weiteren Schadens zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit erforderlich, so sind wir berechtigt, die Arbeiten des ursprünglichen Reparaturauftrages bis zur Erteilung des erweiterten Auftrages einzustellen. Dies werden wir dem Kunden unverzüglich mitteilen. Bis zur Mitteilung entstandene Kosten sind zu erstatten, bereits durchgeführte Leistungen sind zu vergüten.

(4) Ist trotz sach- und fachgerechter Durchführung der Reparatur die Schadensursache nicht auffindbar, ist die Reparaturdurchführung wegen Nichtverfügbarkeit der erforderlichen Ersatzteile nicht möglich oder lehnt der Kunde den notwendigen Reparaturauftrag ab, so sind wir zur Kündigung des Reparaturvertrages berechtigt. Bis zur Kündigung angefallene Kosten sind zu erstatten und durchgeführte Leistungen zu vergüten.

(5) Im Falle einer Reparatur in unserem Hause ist der Kunde für den ordnungsgemäßen Transport verantwortlich.

(6) Für die Abnahme gilt § 5 Abs. 6 entsprechend.

(7) Für die Durchführung der Reparatur beim Kunden gelten die Regelungen über die Montage (§ 5 Abs. 1 bis 4) entsprechend.

(8) Eine mögliche Bevorratung von Ersatzteilen ist zwischen den Parteien gesondert zu vereinbaren.

§ 7 Ergänzende Bedingungen für Mietverträge
(1) Ist im Mietvertrag das vermietete Gerät konkret bezeichnet, beispielsweise durch Angabe der Seriennummer, so bezieht sich der Mietvertrag ausschließlich auf dieses konkret bezeichnete Gerät.

(2) Soweit ein Rückgabezeitpunkt nicht vereinbart ist, läuft das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit. Sowohl die außerordentliche als auch die ordentliche Kündigung des Mietvertrages bedürfen der Textform. Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.

(3) Die Anlieferung der Mietsache erfolgt durch uns auf Kosten und Gefahr des Mieters. Die Rückgabe der Mietsache erfolgt durch Abholung auf Kosten und Gefahr des Mieters. Für die Aufstellung und Montage der Mietsache gilt § 5 Abs. 1 bis 4 entsprechend.

(4) Für die Miethöhe gilt unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Preisliste. Die Tagesmiete berechnet sich nach Kalendertagen. Der Tag der Anlieferung und der Tag der Abholung sind Teil der Mietdauer. Im Übrigen gilt § 3 dieser Bedingungen.

(5) Wird die Mietsache mit Kraftstoff aufgefüllt überlassen, so ist der verbrauchte Kraftstoff gesondert zu vergüten.

(6) Die Überlassung der Mietsache erfolgt zur ausschließlichen Benutzung durch den Mieter. Die Mietsache darf nur zu den im Mietschein näher bezeichneten Zwecken verwendet werden. Der Kunde ist ohne unsere Erlaubnis nicht berechtigt, den Gebrauch an der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere diese zu vermieten oder zu verleihen. Die Nutzung durch Mitarbeiter des Kunden ist im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs zulässig.

(7) Der Kunde hat die Mietsache pfleglich zu behandeln und vor Schäden zu bewahren. Er wird den ordnungsgemäßen Einsatz und die sachgerechte Bedienung der Mietsache durch ausreichend qualifiziertes Personal sicherstellen. Die Mietsache ist vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Der Ölstand ist täglich zu kontrollieren und bei fälligem Betriebsstundenstand ein Ölwechsel von Motor- und Kompressoröl durchzuführen. Kennzeichnungen der Mietsache, insbesondere Schilder, Nummern oder Aufschrift, dürfen nicht entfernt, verändert, oder unkenntlich gemacht werden. Der Kunde gestattet unseren Mitarbeitern und Beauftragten innerhalb der üblichen Geschäftszeiten den freien Zugang zur Mietsache.

(8) Wir sind berechtigt, Änderungen an der Mietsache vorzunehmen, sofern diese der Erhaltung dienen. Änderungen und Anbauten an der Mietsache durch den Kunden bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Bei Rückgabe ist auf unser Verlangen der ursprüngliche Zustand der Mietsache wiederherzustellen.

(9) Die Aufstellung der Mietsache in einem anderen als dem im Mietschein festgelegten Aufstellungsort bedarf unserer vorhergehenden Zustimmung. Der Transport und die Neuinstallation sind von qualifizierten Fachleuten vorzunehmen. Die mit einer Standortveränderung verbundenen Aufwendungen, Folgekosten sowie hierdurch gegebenenfalls entstehende Mehrkosten für Wartung und Pflege trägt der Kunde.

(10) Der Mieter hat auftretende Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich anzuzeigen. Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn uns ausreichend Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlag der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von uns verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird oder wenn aus anderen Gründen eine (weitere) Mängelbeseitigung unzumutbar ist.

(11) Die Rechte des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit der Kunde ohne unsere Zustimmung Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderung keine Auswirkungen auf Eintritt, Analyse oder Beseitigung des Mangels haben. Die Rechte wegen Mängeln bleiben unberührt bei Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts nach § 536a Abs. 2 BGB, sofern die Selbstbeteiligung fachgerecht ausgeführt und nachvollziehbar dokumentiert wurde.

(12) Wird die Mietsache aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, zerstört oder in ihrer Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich eingeschränkt, so sind wir berechtigt, ein Ersatzgerät zu stellen. Stellen wir ein Ersatzgerät, so ist der Kunde nicht zur Minderung berechtigt, es sei denn, das Ersatzgerät ist nicht gleichwertig.

§ 8 Sicherungsrechte
(1) Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Gegenstände pfleglich zu behandeln und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren. Sind Wartungs- oder Inspektionsarbeiten erforderlich, so muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Sobald der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten oder aus Verarbeitung entstandenen Gegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Gegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden sind. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Gegenstände wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an den Gegenständen setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird der Gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden, Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unseres Gegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.

(6) Wird der Gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis zum objektiven Wert unseres Gegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Gegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht in unserem freien Ermessen.

§ 9 Gewährleistung
Für Sachmängel haften wir wie folgt:

(1) Offensichtliche Sachmängel sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist, schriftlich anzuzeigen.

(2) Eine Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung geben wir nicht, es sei denn, Abweichendes wird ausdrücklich schriftlich vereinbart. Im Übrigen liegt das Einsatz- und Verwendungsrisiko ausschließlich beim Kunden.

(3) Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt. Von einer „wesentlichen“ Vertragspflicht im Sinne dieser AGB ist immer dann zu sprechen, wenn wir solche Pflichten schuldhaft verletzen, auf deren ordnungsgemäße Erfüllung der Kunde vertraut und auch vertrauen darf, weil sie den Vertrag prägen.

(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Handelt es sich bei der gelieferten Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), so beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Übergabe bzw. Ablieferung.

(5) Während der Gewährleistungsfrist werden wir alle mangelhaften Lieferungen und Leistungen nach eigener Wahl unentgeltlich nachbessern, neu liefern oder neu erbringen.

(6) Im Übrigen richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 10 Haftung
(1) Wir haften, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht). Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss, ausgeschlossen.

(2) Sofern wir gemäß Abs. 1 für einfache Fahrlässigkeit haften, ist unsere Haftung auf den Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen wir nach den bei Vertragsschluss bekannten Umständen typischerweise rechnen mussten.

(3) Vorstehende Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten weder, wenn wir eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen haben, noch für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind, noch vor Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, noch für gesetzliche Ansprüche.

(4) Vorstehende Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, deren wir uns zur Vertragserfüllung bedienen.

(5) Wir haften nicht für mittelbare oder Folgeschäden, Produktionsausfall, entgangenen Gewinn oder Einkommen, Finanzierungsaufwendungen, Verlust von Daten und Informationen, Bereitstellung oder Beschaffung von Ersatzstrom sowie Ansprüche aus oder aufgrund von der Auftraggeberin mit Dritten abgeschlossenen Verträgen.

§ 11 Höhere Gewalt

(1) „Höhere Gewalt“ ist jeder Einfluss oder Umstand, der nach Vertragsschluss eintritt und der außerhalb der Verantwortlichkeit der Parteien liegt. Dazu gehören unter anderem Streik und Aussperrung, Krieg, Revolutionen oder Aufstände, Naturkatastrophen, Sabotage, Vandalismus oder Terrorismus, Pandemien, Endemien oder aufgrund solcher Bedingungen getroffene behördliche Anordnungen.

Während des Vorliegens von Höherer Gewalt sind die Parteien von der Erfüllung ihrer vertraglichen Leistungspflichten befreit.

(2) Die Parteien werden sich im Rahmen des Zumutbaren bemühen, die Folgen von Verzögerungen zu begrenzen. Die Verpflichtung, zur Zahlung von zur Zahlung fälligen Beträge, bleibt unberührt.

§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort sämtlicher Leistungen ist unser Geschäftssitz. Als Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Rechtsstreitigkeiten wird unser Geschäftssitz vereinbart.

(2) Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen uns und unserem Kunden gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teileweise rechtlich unwirksam sein oder werden, so wird die Geltung der übrigen Regelung dadurch nicht berührt. Anstelle von nicht einbezogenen oder unwirksamen Bestimmungen dieses Vertrages gilt das Gesetzesrecht (§ 306 Abs. 2 BGB). Sofern solches Gesetzesrecht im jeweiligen Fall nicht zur Verfügung steht oder zu einem untragbaren Ergebnis führen würde, werden die Parteien in Verhandlung darüber eintreten, anstelle der nicht einbezogenen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung zu treffen, die der nicht einbezogenen oder unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommt.

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